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Vereinssatzung des Tierschutzvereins Tierisch aktiv (nach Eintragung mit dem Zusatz e.V.)
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Vereinsorgane
IV. Schlussbestimmung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Tierisch aktiv"
2) Der Verein hat seinen Sitz in 96215 Lichtenfels und wird in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Coburg eingetragen.
3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Tierschutzarbeit in der Türkei und in Deut schland,
davon überwiegend auf die Stadt und den Landkreis Lichtenfels.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar geme innützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten.
Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen
und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen
geeignet sind.
3) Die Hauptzwecke des Vereins:
- Vermittlungshilfe von herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle
und geeignete Personen, Tierheime, oder tierheimähnliche Einrichtungen.
- Die Organisation, Betreuung und Aufklärung von Pflege- und Endplätzen.
- Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz, sowie die Überwachung der Tierhaltung.
- Das Verhindern von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere Tierquälerei,
Vernachlässigung und Misshandlung. Sollte durch Aufklärung des Halters keine
Abstellung der Missstände möglich sein, werden weitere Maßnahmen ergriffen, z.B.
Anzeige bei der Veterinärbehörde, Staatsanwaltschaft etc.
- Die Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen
Seuchen und Tierkrankheiten.
- Die Rettung und Verpflegung herrenloser Tiere im Rahmen der verfügbaren Pflege- und Pensionsplätze.
- Die Förderung, Betreuung und Unterstützung für Tiere aus ausgesuchten Projekten.
- Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch Zusammenarbeit mit anderen
Tierschutzvereinen bzw. - organisationen, sofern diese nicht gegen die Zielsetzung von "Tierisch aktiv" verstoßen.
4) Verbreitung des Tier- , Arten- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.
5) Planung und Durchführung von Kastrationsprojekten.
6) Versorgung notleidender Tiere durch die Verteilung von Futter - und Sachspenden
(welche vorher in der Öffentlichkeit gesammelt wurden), sowie deren Transport und
Übernahme notwendiger Tierarztkosten.
7) Der Verein "Tierisch aktiv" ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
8) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von
Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ersatz und Aufwendungen
Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen
der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein
entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrt- und Benzinkosten bei
dokumentierten Tierschutzeinsätzen. Die Aufwandsentschädigung erfolgt unter Vorlage
dementsprechender Belege.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Vereinssatzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
2) Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder.
3) Ordentliche Mitglieder sind ab 18 Jahren nach einer Vereinszugehörigkeit von 6
Monaten stimm- und wahlberechtigt. Minderjährige Mitglieder sind bis zu ihrer
Volljährigkeit nur stimmberechtigt.
4) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkung auf
finanzielle und materielle Unterstützung beschränken.
5) Alle Mitglieder haben das Recht an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche, also aktive Mitglieder, jedoch nicht fördernde,
also passive Mitglieder. Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten
des Vereins informiert.
6) Nimmt ein ordentliches Mitglied länger als 1 Jahr ohne wichtigen Grund, wie
Krankheit oder Urlaub, nicht aktiv am Vereinsleben teil, so wird die Mitgliedschaft
automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft geändert.
Diese Regelung ist für die Öffentlichkeitsarbeit und den Zusammenhalt der Mitglieder wichtig.
7) Das Aufnahmegesuch von Minderjährigen muss wenigstens von einem
Sorgerechtsinhaber unterschrieben werden.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit durch Ausfüllen des Mitgliedsantrages
oder Förderantrages beantragt werden. Gleichzeitig muss d ie Satzung anerkannt werden.
2)
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen abgelehnt, gilt es als angenommen.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss
4) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von
4 Wochen erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich an mindestens ein Vorstandsmitglied zu richten.
5) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, wie Verstoß gegen die
Vereinssatzung, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens
und der Interessen des Vereins, mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen innerhalb einer
Mitgliederversammlung zulässig. Eine Streichung kann durch die Vorstandschaft
erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrags mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber.
Sämtliche Bildrechte verbleiben beim Verein.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, welche bis zum 31. März des
Kalenderjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
2) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten
Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit
der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen
Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Pflicht bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich
mitzuwirken.
2) Den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
3) Mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen.
4) Alle Mitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
5) Die Mitglieder können bei der Vorstandschaft Auskünfte über Vereinsangelegenheiten verlangen.
III. Vereinsorgane
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft, bestehend aus :
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Kassier
e) Schriftführer
f) beratender Beisitzer
g) beratender Beisitzer
2) die Mitglieder
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied wäh rend
der Amtszeit aus, wählt die restliche Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen der Vorstandschaft ein und leitet sie. Bei seiner Abwesendheit oder
Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe. Bei Verhinderung des 1. und 2.
Vorsitzenden übernimmt der 3. Vorsitzende die Leitung der Sitzung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und 2.
Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Eine Beschlussfassung ist mit der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des
Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2) Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses.
3) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
4) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
5) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
7) Formelle Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht vo rschreiben,
können von der Vorstandschaft beschlossen werden.
8) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Die Vorstandschaft wird von der Haftung freigestellt. Im Falle einer Haftung haftet der Verein.
§ 11 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1
Jahr. Sie werden im Wechsel tätig.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den
Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet
werden kann.
Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die gesetzliche Vorstandschaft
schriftlich (Webseite und per eMail ) einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnungspunkte. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere
vorbehalten:
1) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und deren Entlastung
3) Wahl der Vorstandschaft
4) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
5) Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
6) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch die Vorstandschaft.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen
beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen per Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines
Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zu Satzungsänderungen und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Protokoll
1. Über Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
3. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von
Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder versammlung
aufgelöst werden.
In diesem Fall ist die Vorstandschaft Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der Verbindlichkeiten,
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Förderung des Tierschutzes.
Die Archivierung der Vereinsunterlagen (Mitgliederlisten, Fotos etc.) erfolgt für die gesetzliche
Aufbewahrungsdauer durch den 1. Vorsitzend en.
Schlussbestimmung
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 02.03.2023 von den Gründungsmitgliedern abgestimmt und angenommen.







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